Für Produktionsfirmen, die in den chinesischen Markt eintreten möchten, sind die Filmzensur und das Verleihgenehmigungssystem die erste zu überwindende Hürde. China praktiziert ein strenges Filmzensursystem: Filme, die nicht zensiert wurden, dürfen weder verliehen, vorgeführt, importiert noch exportiert werden. Die Erlangung der „Genehmigung zur öffentlichen Vorführung“ (Rundfunk- und Filmerlaubnis) ist Voraussetzung für die legale Kinoveröffentlichung. Diese rechtliche Rahmenstruktur wird gemeinsam durch die Verordnung zur Verwaltung von Filmen und das Gesetz zur Förderung der Filmindustrie gebildet. Erstgenannte legt den Schwerpunkt auf Verwaltungsgenehmigungen und Verfahrensregeln, Letzteres auf industrieorientierte Leitlinien und Wertsteuerung. Sind Produktionsfirmen mit den Schnittstellen und praktischen Details nicht vertraut, stoßen sie schnell bei der Einreichung zur Zensur, der Übereinstimmung der Kopien oder beim Verleih auf Hindernisse. Dieser Artikel bietet Produktionsfirmen einen praxisnahen und tiefgehenden Leitfaden aus drei Perspektiven: Regelwerksrahmen, Zensurmeilensteine und praktische Empfehlungen.

Regelwerksrahmen: Wie drei Verordnungen ineinandergreifen

Die rechtliche Grundlage der chinesischen Filmzensur und Verleihgenehmigung manifestiert sich hauptsächlich im Zusammenspiel der beiden Regelwerke – der Verordnung zur Verwaltung von Filmen und dem Gesetz zur Förderung der Filmindustrie. Erstere trat 2002 in Kraft, etablierte den rechtlichen Status des Filmzensursystems und legte fest, dass Filme ohne Bestehen der Zensur durch das Filmprüfungsorgan der staatlichen Rundfunk- und Filmverwaltung weder verliehen, vorgeführt, importiert noch exportiert werden dürfen. Zudem müssen Filme gesetzlich die „Genehmigung zur öffentlichen Vorführung“ erlangen, bevor sie verliehen oder vorgeführt werden. Letzteres trat 2017 in Kraft und betont unter Beibehaltung des Zensursystems, dass der Staat an der Ausrichtung festhält, dem Volk und dem Sozialismus zu dienen, soziale Effekte zu priorisieren, soziale und wirtschaftliche Nutzen zu vereinbaren und die Verbreitung der sozialistischen Kernwerte als kreative Leitlinie zu fördern.

Beide Regelwerke stimmen inhaltlich in den Grundlinien weitgehend überein, weisen jedoch deutlich unterschiedliche Schwerpunkte auf: Die Verordnung zur Verwaltung von Filmen befasst sich mit der verwaltungsrechtlichen Genehmigungsfrage „darf der Film gezeigt werden oder nicht“ – sie ist verfahrensrechtlicher Natur. Das Gesetz zur Förderung der Filmindustrie hingegen behandelt die makroskopische Ausrichtung „wie die Industrie gefördert werden kann“ – es ist ordnungspolitischer Natur. Bei der Einreichung zur Zensur sollten Produktionsfirmen die Anforderungen beider Regelwerke parallel berücksichtigen: Einerseits sicherstellen, dass der Filminhalt keine Verbotsnormen verletzt, andererseits die marktregulierenden Klauseln des Fördergesetzes beachten, etwa zu fairem Wettbewerb und Schutz geistigen Eigentums, um Verzögerungen beim Verleih durch Missachtung der Industriepolitik zu vermeiden.

Auf Ebene der zuständigen Behörden stellt das „Filmindustrie-Förderungsgesetz“ klar, dass die nationale Filmbehörde für die landesweite Filmverwaltung zuständig ist, während die örtlichen Filmbehörden auf Kreisebene und darüber für die Filmverwaltung in ihrem jeweiligen Verwaltungsgebiet verantwortlich sind. Die Nationale Filmbehörde (State Film Bureau) als Abteilung der Staatsverwaltung für Rundfunk, Film und Fernsehen veröffentlicht auf ihrer Website in der Rubrik „Politik und Vorschriften“ branchenspezifische Normativdokumente, Industriestandards und Verfahrensanleitungen. Sie ist die autoritative Quelle für die aktuellsten Verwaltungsanforderungen. Produktionsfirmen sollten diese Website regelmäßig besuchen, um Informationen wie die Liste der einzureichenden Prüfungsunterlagen und Aktualisierungen der Prüfungsverfahren zu erhalten.

Prüfung und Vorführgenehmigung: Kritische Punkte

Die Prüfung und die Vorführgenehmigung sind zentrale Schritte für Produktionsfirmen, um in den chinesischen Markt einzutreten. Gemäß den „Filmverwaltungsvorschriften“ muss ein Film von der Filmprüfungsstelle der Staatsverwaltung für Rundfunk, Film und Fernsehen geprüft und genehmigt werden und eine „Filmvorführgenehmigung“ erhalten, bevor er vertrieben oder vorgeführt werden darf. In der Praxis der Einreichung zur Prüfung müssen Produktionsfirmen in der Regel einen Prüfungsantrag, eine Filmkopie, eine Zusammenfassung der Handlung, eine Liste der Hauptbeteiligten und andere Materialien einreichen. Diese Materialien müssen vollständig und genau sein; insbesondere sollte die Zusammenfassung der Handlung das Thema und die Haupthandlung des Films klar widerspiegeln, um Verzögerungen im Prüfungsprozess durch vage Formulierungen zu vermeiden.

Bei importierten Filmen ist das Verfahren komplexer. Die „Filmverwaltungsvorschriften“ sehen vor, dass Filme, die für die öffentliche Vorführung importiert werden, vor dem Import der Filmprüfungsstelle zur Prüfung vorgelegt werden müssen; erst nach Genehmigung der Prüfung und Ausstellung sowohl der „Filmvorführgenehmigung“ als auch der Importgenehmigung darf der Film importiert werden. Dies bedeutet, dass importierte Filme zwei Schritte gleichzeitig durchlaufen müssen: die Inhaltsprüfung und die Importgenehmigung, wobei die Importgenehmigung die Grundlage für die Zollabfertigung bildet. Produktionsfirmen sollten beachten, dass für importierte Filme und Koproduktionen gesonderte Verfahren gelten; die genauen Materialanforderungen richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der zuständigen Behörde. Beispielsweise können bei Koproduktionen zusätzlich Kooperationsvereinbarungen, Urheberrechtsnachweise und andere Dokumente erforderlich sein, und die Prüfstandards können auch die Abwägung kultureller Unterschiede betreffen.

Nach bestandener Prüfung ist die Erteilung der „Kinofilm-Vorführlizenz“ nicht das Ende. In der Vertriebsphase muss die technische Kopie exakt mit der geprüften Version übereinstimmen – inklusive Untertitelsprache, Laufzeit, Schwarzfeld sowie Vor- und Abspann. Bei Abweichungen, selbst wenn die Vorführlizenz bereits vorliegt, kann es im Vertrieb zu Nachforderungen oder sogar behördlichen Sanktionen kommen. Daher sollte die endgültige Fassung der technischen Kopie bereits vor der Einreichung zur Prüfung abgeschlossen sein, um zeitliche und finanzielle Verluste durch spätere Änderungen zu vermeiden.

LI TRUST-Kommentar: Praxisempfehlungen für internationale und unabhängige Produktionsteams

Auf Basis langjähriger Erfahrung im Dienstleistungsbereich für globale Produktionsteams beobachten wir bei internationalen und unabhängigen Teams regelmäßig folgende Probleme bei der chinesischen Zensur: Erstens ein mangelndes Verständnis für die Verknüpfung der beiden Rechtsvorschriften – sie konzentrieren sich nur auf die Verbotsbestimmungen der „Verordnung über die Verwaltung von Filmen“, übersehen jedoch die werteorientierten Anforderungen des „Förderungsgesetzes für die Filmindustrie“, was zu nachträglichen Änderungsaufforderungen führt. Zweitens stimmen technische Kopie und Prüfkopie nicht überein – insbesondere Unterschiede in Untertitelsprache oder Vor-/Abspann werden oft erst in der Vertriebsphase entdeckt und verursachen Verzögerungen im Kinostart. Drittens wird die Abhängigkeit von Importgenehmigungen für ausländische Filme unterschätzt, und der Genehmigungszeitraum wird nicht rechtzeitig eingeplant, was eine termingerechte Programmierung unmöglich macht.

Als Reaktion auf diese Probleme empfehlen wir, bereits in der Postproduktionsphase im Ausland die DCP-QC nach DCI/SMPTE-Standards durchzuführen, um sicherzustellen, dass die technischen Parameter den Vorführstandards chinesischer Kinos entsprechen. Gleichzeitig sollte ein Zeitfenster von 2 bis 4 Wochen für eventuelle Änderungen nach der Prüfung eingeplant werden. Bei Importfilmen müssen zudem die Importvertriebslizenz und der Kinostarttermin synchron geplant werden, um durch Verzögerungen den optimalen Veröffentlichungszeitpunkt nicht zu verpassen. Darüber hinaus sollten die einzureichenden Unterlagen so detailliert wie möglich sein – insbesondere die Handlungszusammenfassung sollte den gesellschaftlichen Wert und die positiv-energetischen Elemente des Films hervorheben, um den Vorgaben des „Förderungsgesetzes für die Filmindustrie“ zu entsprechen.

Ein weiteres häufig übersehenes Detail: Nach bestandener Vorlageprüfung kann jede inhaltliche Änderung (auch Untertitelanpassungen) eine erneute Prüfung auslösen. Produktionsfirmen sollten daher sämtliche Postproduktionsarbeiten vor Einreichung abschließen und sicherstellen, dass die finale technische Kopie mit der Prüfversion identisch ist. Das LI TRUST-Team hat bereits mehrere grenzüberschreitende Filmprojekte begleitet – die Erfahrung zeigt, dass ein frühzeitiges DCP-QC im Ausland plus ein eingeplanter Änderungsspielraum das Risiko von Nacharbeiten deutlich senkt.

LI TRUST-Servicehinweis: Die chinesische Filmvorlage- und Verleihlizenzregelung ist keine unüberwindbare Hürde, verlangt aber eine frühzeitige Planung in den drei Dimensionen Systemverständnis, technische Vorbereitung und Zeitmanagement. LI TRUST bietet Leistungen wie DCP-Erstellung, Untertitelübersetzung, grenzüberschreitende Dateiübertragung und technische Festivalbetreuung. Wir helfen Produktionsfirmen, bereits in der Endfertigung Compliance sicherzustellen, die Übereinstimmung von Prüf- und Verleihkopie zu gewährleisten und stets die aktuellen Vorgaben der National Film Administration im Blick zu behalten. Bei Fragen wenden Sie sich gern an unser Team.

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